gwoe_zweigverein_nord_satzung_final (PDF)
Satzung des Vereins Gemeinwohl-Ökonomie Nord § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Zweigvereine (1) Der Verein führt den Namen Gemeinwohl-Ökonomie Nord, im Folgenden „Verein“ genannt. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung den Namenszusatz „e.V.“. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (5) Der Verein gründet sich als rechtlich eigenständiger Zweigverein des Hauptvereins „Gemeinwohl-Ökonomie Deutschland e.V.“ Er verfolgt die gleichen Zwecke wie der Hauptverein. Die Satzung des Zweigvereins bedarf der Genehmigung durch den Hauptverein. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zweigverein die gleichen Zwecke wie der Hauptverein verfolgt, wenn die Satzung des Zweigvereins nicht gegen vereinsrechtliche Grundsätze verstößt oder weitere wichtige Gründe gegen eine Genehmigung sprechen. § 2 Zweckbestimmung (1) Der Verein beschäftigt sich mit den Grundlagen eines gemeinwohl-orientieren Wirtschaftssystems. Er will dazu beitragen, das Verständnis für diese Grundlagen zu fördern und dass die Verfassungswerte der Menschenwürde, Freiheit und Demokratie, Solidarität, soziale Gerechtigkeit und ökologischer Verantwortung in der Wirtschaft umgesetzt werden. Ziel ist die Förderung einer gesamtgesell-schaftlichen Gemeinwohlorientierung. Der Verein fördert Initiativen zur Umsetzung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Gemeinwohl-Ökonomie. Der Zweck des Vereins ist die Verwirklichung und die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der unter a-e aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Zwecke des Vereins sind insbesondere folgende: a. Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. b. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind. c. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. d. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. e. Die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und des Küstenschutzes. (2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: a. Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, z.B. durch die Organisation und Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen zum Thema nachhaltiger Konsum. b. Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Projektwochen und Bildungsprojekten, die das Gedankengut der Gemeinwohl-Ökonomie lehren und verbreiten. c. Die Initiierung und Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Projekten, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinwohl-Ökonomie beitragen. Die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu den Inhalten der Gemeinwohl-Ökonomie, z.B. durch Vorträge und durch die Organisation von Diskussions- und Informationsveranstaltungen zu Themen des Umwelt- und Küstenschutzes, der Nachhaltigkeit, des fairen Konsums sowie des bürgerschaftlichen Engagements. d. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens z.B. durch die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Projekten, die sich für mehr Partizipation der Bürger am demokratischen System einsetzen. e. Die Unterstützung von Kooperationen zwischen gemeinnützigen, gemeinwohlorientierten Körperschaften und Institutionen, z. B. durch Projekte, Kampagnen, Workshops und Kongresse oder durch die Bereitstellung von Plattformen zur Vernetzung. (3) Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr.2 AO tätig. a. Er beschafft Finanzmittel für die Förderung der vorgenannten Zwecke. b. Des Weiteren kann er auch eigene oder beschaffte Finanzmittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten. (4) Der Verein kann auch im Ausland tätig werden. (5) Der Verein ist parteipolitisch neutral; er verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und deren Programme. (6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund besonderer Verträge bleibt hiervon unberührt. (8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Mitglieder und Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen. (2) Mitglieder sind stimmberechtigt. (3) Fördermitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrags. Sie sind nicht stimmberechtigt. (4) Jede juristische Person wird von einer natürlichen Person vertreten. (5) Mitglieder von Zweigvereinen sind automatisch Mitglieder des Hauptvereins. (6) Endet die Mitgliedschaft im Hauptverein, so endet auch die Mitgliedschaft im Zweigverein. Endet die Mitgliedschaft im Zweigverein, kann auf Wunsch die Mitgliedschaft im Hauptverein beibehalten werden. § 4 Rechte der Mitglieder (1) Die Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mitglieder haben das Recht Anträge zu stellen sowie an Entscheidungen mitzuwirken. (2) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann bei Bedarf an ein weiteres Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. § 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand in Textform beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird ein Mitgliedsantrag vom Vorstand abgelehnt, so kann dies von der nächsten Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat. (2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung. (3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch eine Kündigung in Textform zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (4) Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins schaden, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlüsse müssen vom Vorstand ohne Namensnennung mit entsprechender Begründung auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen werden. Diese Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung durch Beschluss rückgängig gemacht werden. (5) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. (7) Der Hauptverein und die Zweigvereine informieren sich zeitnah und wechselseitig über Statusänderungen, insbesondere über den Ein- und Austritt und Adressänderungen sowie über den Zahlungsstatus von Mitgliedern. § 6 Mitgliedsbeiträge/Verwaltung (1) Die Mitgliederversammlung des Hauptvereins beschließt die Höhe der Beiträge. Sie zieht die Mitgliedsbeiträge ein und sie legt den Teil der Beiträge fest, der an den Zweigverein abgeführt wird. (2) Die Mitgliederverwaltung findet im Hauptverein statt. Weitere VerwaltungsDienstleistungen, z.B. Kassenführung, Personalverwaltung etc. können sowohl im Haupt- als auch im Zweigverein stattfinden und bedürfen einer Vereinbarung in Textform zwischen Haupt- und Zweigverein § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind (1) die Mitgliederversammlung, (2) der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Zweigvereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: • Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Finanzberichts und des Prüfungsberichts der RechnungsprüferInnen • Entlastung des Vorstandes • Wahl des Vorstandes • Wahl der RechnungsprüferInnen • Beschluss über Satzungsänderungen • Beschlussfassung über vorliegende Anträge • Auflösung des Vereins (3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 21 Tage vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform vorliegen. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an. (4) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Behandlung der Anträge ergibt (Dringlichkeitsanträge). (5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. (6) Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Protokollführung und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann bei juristischen Personen nur von einer Person mit Vertretungsrecht ausgeübt werden. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Die Beschlüsse werden nach Möglichkeit durch systemisches Konsensieren gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes vorschreiben. Personenwahlen können per Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Des Weiteren können diese auch geheim abgehalten werden. (4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (5) Für die Änderung einzelner Zweckbestimmungen des Vereins wie in § 2 beschrieben oder Teile dieser Zweckbestimmungen ist eine Mehrheit von 4/5 der teilnehmenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich. § 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht in der Regel aus mindestens zwei bis drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den Vorstand wählen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt und kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. (3) Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine Erklärung in Textform ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern oder der Mitgliederversammlung erklären. (4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. (5) Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt für diese Zeit, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein anderes Vorstandsmitglied zu berufen. Hierüber informiert der Vorstand die Mitglieder. (6) Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes vertreten sind. (7) Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. (8) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein jeweils allein. (9) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsvollmacht – zu erteilen. (10)Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Dies kann auch im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geschehen. (11) Bei Bedarf kann der Vorstand Vereinsämter entgeltlich auf der Basis eines Dienst- bzw. Werksvertrages, angestellt gegen angemessene Zahlung oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung einsetzen. Dies kann auch im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geschehen. § 11 Rechnungsprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt der Rechnungsprüfung betraut werden. (2) Die RechnungsprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. (3) Die RechnungsprüferInnen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten. §12 Haftung (1) Der Zweigverein ist selbständig im Rahmen dieser Satzung. (2) Für die Verpflichtungen des Zweigvereins haftet der Zweigverein ausschließlich in Höhe des Vereinsvermögens des Zweigvereins; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Haftung des Hauptvereins für Verpflichtungen und Schäden des Zweigvereins ist ausgeschlossen. (3) Die Organmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern gegenüber für einen in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (4) Sind die Organmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (5) Der Vorstand wird ermächtigt, zur Haftungsbeschränkung eine im Umfang angemessene Haftungsversicherung zu Lasten des Vereins abzuschließen. § 13 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Gemeinwohl-Ökonomie Deutschland e.V. mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. (2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstände bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.04.2017 in Hamburg beschlossen.