Satzung

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 Satzung des Vereins Gemeinwohl-Ökonomie Nord
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Zweigvereine
(1) Der Verein führt den Namen Gemeinwohl-Ökonomie Nord, im Folgenden
„Verein“ genannt.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab dem Zeitpunkt
seiner Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein gründet sich als rechtlich eigenständiger Zweigverein des
Hauptvereins „Gemeinwohl-Ökonomie Deutschland e.V.“ Er verfolgt die gleichen
Zwecke wie der Hauptverein. Die Satzung des Zweigvereins bedarf der
Genehmigung durch den Hauptverein. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der
Zweigverein die gleichen Zwecke wie der Hauptverein verfolgt, wenn die
Satzung des Zweigvereins nicht gegen vereinsrechtliche Grundsätze verstößt
oder weitere wichtige Gründe gegen eine Genehmigung sprechen.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Verein beschäftigt sich mit den Grundlagen eines gemeinwohl-orientieren
Wirtschaftssystems. Er will dazu beitragen, das Verständnis für diese
Grundlagen zu fördern und dass die Verfassungswerte der Menschenwürde,
Freiheit und Demokratie, Solidarität, soziale Gerechtigkeit und ökologischer
Verantwortung in der Wirtschaft umgesetzt werden. Ziel ist die Förderung einer
gesamtgesell-schaftlichen Gemeinwohlorientierung. Der Verein fördert Initiativen
zur Umsetzung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Gemeinwohl-Ökonomie.
Der Zweck des Vereins ist die Verwirklichung und die Mittelbeschaffung für die
Verwirklichung der unter a-e aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke durch
andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Die Zwecke des Vereins sind insbesondere folgende:
a. Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
b. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich der Abgabenordnung; hierzu gehören nicht
Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art
verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.

c. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
d. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
e. Die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und des Küstenschutzes.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a. Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
z.B. durch die Organisation und Durchführung von Informations- und
Diskussionsveranstaltungen zum Thema nachhaltiger Konsum.
b. Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Projektwochen und
Bildungsprojekten, die das Gedankengut der Gemeinwohl-Ökonomie
lehren und verbreiten.
c. Die Initiierung und Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und
Projekten, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinwohl-Ökonomie
beitragen. Die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu den
Inhalten der Gemeinwohl-Ökonomie, z.B. durch Vorträge und durch die
Organisation von Diskussions- und Informationsveranstaltungen zu
Themen des Umwelt- und Küstenschutzes, der Nachhaltigkeit, des fairen
Konsums sowie des bürgerschaftlichen Engagements.
d. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens z.B. durch
die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Projekten, die sich
für mehr Partizipation der Bürger am demokratischen System einsetzen.
e. Die Unterstützung von Kooperationen zwischen gemeinnützigen,
gemeinwohlorientierten Körperschaften und Institutionen, z. B. durch
Projekte, Kampagnen, Workshops und Kongresse oder durch die
Bereitstellung von Plattformen zur Vernetzung.
(3) Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr.2 AO tätig.
a. Er beschafft Finanzmittel für die Förderung der vorgenannten Zwecke.
b. Des Weiteren kann er auch eigene oder beschaffte Finanzmittel an andere
steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts weiterleiten.
(4) Der Verein kann auch im Ausland tätig werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral; er verfolgt keine Zwecke im Sinne der
Förderung politischer Parteien und deren Programme.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die
Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund
besonderer Verträge bleibt hiervon unberührt.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern, welche die Ziele des
Vereins unterstützen. Mitglieder und Fördermitglieder sind natürliche oder
juristische Personen.
(2) Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Fördermitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
Förderbeitrags. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(4) Jede juristische Person wird von einer natürlichen Person vertreten.
(5) Mitglieder von Zweigvereinen sind automatisch Mitglieder des Hauptvereins.
(6) Endet die Mitgliedschaft im Hauptverein, so endet auch die Mitgliedschaft im
Zweigverein. Endet die Mitgliedschaft im Zweigverein, kann auf Wunsch die
Mitgliedschaft im Hauptverein beibehalten werden.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mitglieder haben das Recht Anträge zu
stellen sowie an Entscheidungen mitzuwirken.
(2) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden. Das Stimmrecht kann bei Bedarf an ein weiteres Mitglied durch
schriftliche Vollmacht übertragen werden.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand in Textform beantragt werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird ein Mitgliedsantrag
vom Vorstand abgelehnt, so kann dies von der nächsten Mitgliederversammlung
rückgängig gemacht werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und
mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliederrechte
stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag
entrichtet hat.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds
oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und durch Einstellung
der regelmäßigen Beitragszahlung.
(3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch eine Kündigung in
Textform zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins schaden, können ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlüsse
müssen vom Vorstand ohne Namensnennung mit entsprechender Begründung
auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen werden. Diese
Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung durch Beschluss rückgängig
gemacht werden.
(5) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des
Mitgliedes.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Hauptverein und die Zweigvereine informieren sich zeitnah und
wechselseitig
über Statusänderungen, insbesondere über den Ein- und Austritt und
Adressänderungen sowie über den Zahlungsstatus von Mitgliedern.
§ 6 Mitgliedsbeiträge/Verwaltung
(1) Die Mitgliederversammlung des Hauptvereins beschließt die Höhe der Beiträge.
Sie zieht die Mitgliedsbeiträge ein und sie legt den Teil der Beiträge fest, der an
den Zweigverein abgeführt wird.

(2) Die Mitgliederverwaltung findet im Hauptverein statt. Weitere VerwaltungsDienstleistungen, z.B. Kassenführung, Personalverwaltung etc. können sowohl
im Haupt- als auch im Zweigverein stattfinden und bedürfen einer Vereinbarung
in Textform zwischen Haupt- und Zweigverein
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Zweigvereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Finanzberichts und des
Prüfungsberichts der RechnungsprüferInnen
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der RechnungsprüferInnen
• Beschluss über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Auflösung des Vereins
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung
erfolgt mindestens 21 Tage vorher in Textform durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Anträge müssen
spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform vorliegen. Für die
Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an.
(4) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge –
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich in der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die
Behandlung der Anträge ergibt (Dringlichkeitsanträge).

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens 30% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder in
Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(6) Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Protokollführung und
von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann bei juristischen
Personen nur von einer Person mit Vertretungsrecht ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Beschlüsse werden nach Möglichkeit durch systemisches Konsensieren
gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes vorschreiben.
Personenwahlen können per Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Des
Weiteren können diese auch geheim abgehalten werden.
(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Für die Änderung einzelner Zweckbestimmungen des Vereins wie in § 2
beschrieben oder Teile dieser Zweckbestimmungen ist eine Mehrheit von 4/5 der
teilnehmenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus mindestens zwei bis drei Mitgliedern. Die
Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den Vorstand wählen. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
bestellt und kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen
werden.
(3) Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine Erklärung in Textform ihren
Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern oder der
Mitgliederversammlung erklären.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

(5) Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als
sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt für diese
Zeit, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein anderes
Vorstandsmitglied zu berufen. Hierüber informiert der Vorstand die Mitglieder.
(6) Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel
der Mitglieder des Gesamtvorstandes vertreten sind.
(7) Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein jeweils allein.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte
Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsvollmacht – zu erteilen.
(10)Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Tätigkeitsvergütung
erhalten. Dies kann auch im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a
EStG geschehen.
(11) Bei Bedarf kann der Vorstand Vereinsämter entgeltlich auf der Basis eines
Dienst- bzw. Werksvertrages, angestellt gegen angemessene Zahlung oder
gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung einsetzen. Dies
kann auch im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
geschehen.
§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei RechnungsprüferInnen für die
Dauer von zwei Jahren. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt der
Rechnungsprüfung betraut werden.
(2) Die RechnungsprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen.
(3) Die RechnungsprüferInnen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis
der Rechnungsprüfung zu unterrichten.
§12 Haftung
(1) Der Zweigverein ist selbständig im Rahmen dieser Satzung.
(2) Für die Verpflichtungen des Zweigvereins haftet der Zweigverein ausschließlich
in Höhe des Vereinsvermögens des Zweigvereins; eine persönliche Haftung der

Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Haftung des Hauptvereins für
Verpflichtungen und Schäden des Zweigvereins ist ausgeschlossen.
(3) Die Organmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern gegenüber für einen
in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen
von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) Sind die Organmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer
Organpflichten verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein die
Befreiung von der Verbindlichkeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, zur Haftungsbeschränkung eine im Umfang
angemessene Haftungsversicherung zu Lasten des Vereins abzuschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an den Gemeinwohl-Ökonomie Deutschland e.V. mit
der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstände bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes
abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.04.2017
in Hamburg beschlossen.